Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderwunsch-Behandlungen

Am 20.05.2009 entschied das Finanzgericht München in folgender Streitsache zugunsten der Kläger: ein Kinderwunsch-Paar, bei dem die Sterilitätsursache beim Ehemann lag und die Frau bereits über 40 Jahre alt war, klagte gegen das Finanzamt, das die Kosten der Kinderwunsch-Behandlung nicht als abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anerkennen wollte. Das Finanzamt berief sich dabei auf den rechtmäßigen Leistungsausschluss der zuständigen privaten Krankenkasse aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten.

Das Finanzgericht München urteilte jedoch, dass die Kosten für die künstliche Befruchtung auch in diesem Fall steuerlich geltend gemacht werden können, da sich das Steuerrecht bei Heilbehandlungskosten nicht darauf bezieht, ob eine Krankenkasse leistungspflichtig ist oder nicht. Es müsse also auch kein Gutachten eingeholt werden aufgrund der ungünstigen Erfolgschancen der Behandlung. Bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit spiele es keine Rolle, dass die Ehefrau die Altersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten hatte. Ferner sei es unerheblich, dass das Kinderwunschpaar bereits eigene Kinder hatte.

Dieses Urteil schließt an, an eine Reihe von gerichtlichen Steuerurteilen, die in den letzten Jahren zugunsten von Patientenpaaren entscheiden wurden, die sich einer künstlichen Befruchtung unterzogen. Unter anderem hatte z.B. der Bundesfinanzhof 2007 geurteilt, dass auch unverheiratete Paare die Kosten einer Kinderwunschbehandlung als besondere Belastung steuerlich geltend machen können.

Darüber hinaus entschied das Finanzgericht Niedersachsen vor kurzem, dass nun auch die Behandlungskosten für künstliche Befruchtungen mit Fremdspermien steuermindernd berücksichtigt werden können. Da die künstliche Befruchtung mit Spermien eines Samenspenders eine auf das männlichen Sterilitätsleiden spezialisierte, medizinisch indizierte und ärztlich zulässige Therapiemaßnahme sei, seien die entsprechenden Kosten zwangsläufig entstanden und somit gemäß § 33 EStG steuerlich absetzbar.


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