Urteil zur Präimplantationsdiagnostik

urteil zur praeimplantationsdiagnostikIm Frühjahr 2009 verhandelte das Landgericht Berlin den Fall eines Berliner Gynäkologen. Ihm wurde zur Last gelegt in den Jahren 2005 und 2006 bei drei Paaren mit genetischer Prädisposition für Erberkrankungen eine Präimplantationsdiagnostik (PID) vorgenommen zu haben und dadurch gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) verstoßen zu haben. Um zur Klärung der bis dato nicht eindeutigen Gesetzeslage beizutragen hatte sich der Gynäkologe selbst bei der Staatsanwaltschaft Berlin angezeigt. Das Landgericht Berlin sprach den Arzt damals aus rechtlichen Gründen frei. Nachdem die Staatsanwaltschaft daraufhin in Revision gegangen war wurde der Fall nun in höherer Instanz vorm Bundesgerichtshof in Karlsruhe erneut verhandelt. Mit Urteil vom Juli 2010 bestätigte der Bundesgerichtshof nun den Freispruch des Gynäkologen. Mit diesem Urteil ist die PID jedoch nicht generell erlaubt, da es sich in diesem Fall um Paare mit einer Veranlagung zu schweren Erbschäden handelte. Genauere Regulierungen und die Bestimmung von Indikationen für die PID müssen nun folgen.

Bei der PID handelt es sich um diagnostische Untersuchungsverfahren an Embryonen (meist im 8-Zell-Stadium (Blastomere), ca. drei Tage nach der Befruchtung), die mit Hilfe von Methoden der künstlichen Befruchtung (IVF und ICSI) gewonnen wurden. Ziel ist das Auffinden von krankheitsrelevanten Mutationen oder Chromosomenanomalien vor der Implantation des Embryos in die Gebärmutter. Die PID dient somit auch als Entscheidungshilfe, ob ein Embryo eingepflanzt werden sollte oder nicht. Die PID wurde Ende der 80er Jahre entwickelt und ist seitdem weltweit verbreitet. Die Meinungen zur ethischen Unbedenklichkeit entsprechender Verfahren gehen jedoch stark auseinander. Prinzipiell gibt es keinen Unterschied zwischen einem Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch der Eltern bei einer schwerwiegenden Erkrankung des Kindes und einer PID. Kritiker befürchten jedoch dass die Embryonen im Rahmen einer PID leichter zugänglich und ein Verwerfen damit einfacher ist als ein Schwangerschaftsabbruch. Zudem würde eine Lockerung des ESchG eine graue Zone entstehen lassen, die unter Umständen den Weg hin zum so genannten „Designer-Baby“ ermöglicht.

Nichtsdestotrotz begrüßen wir das Urteil des Bundesgerichtshofs, da nun eindeutige Regelungen hinsichtlich einer PID getroffen werden können und der Zwang zur so genannten „Schwangerschaft auf Probe“ unterbunden werden kann. Die Voruntersuchungen zur Erkennung von Gendefekten bei Embryonen stellt eine Chance für alle Kinderwunschpaare dar, die in einer entsprechenden, äußerst belastenden Situation leben.

Quellen:
Bundesgerichtshof (2010): Mitteilung der Pressestelle Nr. 137/2010 vom 06.07.2010. Online verfügbar. URL: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=52539&pos=20&anz=157 [zuletzt geprüft am 26.07.2010]
Deutschen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (2010): Presseerklärung vom 08.07.2010. Online verfügbar. URL: http://www.repromedizin.de/presse-mitteilungen.html [zuletzt geprüft am 26.07.2010]

 


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