Was bezahlt die gesetzliche Krankenkasse?

Die Diagnostik der ungewollten Kinderlosigkeit ist eine Kassenleistung, ebenso wie die rein medikamentöse Behandlung, z.B. bei Störungen der Eizellreifung.

Für gesetzlich Krankenversicherte gilt, dass bei einer künstlichen Befruchtung die Kassen 50% der Behandlungskosten (ärztliche Leistung und Medikamente) übernehmen, wenn unter anderem folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie müssen verheiratet sein
  • Frau und Mann dürfen nicht jünger als 25 Jahre sein, die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre sein.
  • Es muß ein Behandlungsplan vorliegen, der von der Kasse genehmigt sein muss.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, beteiligen sich die Kassen bei den folgenden Behandlungen zur Hälfte an den Kosten:

  • Insemination (8 Versuche)
  • Insemination nach hormoneller Stimulation (3 Versuche)
  • IVF (3 Versuche)

oder

  • ICSI (3 Versuche),

Nach Eintritt einer Schwangerschaft besteht erneut Anspruch auf 50%ige Kostenübernahme.

Für eine evtl. gewünschte Kryokonservierung (Tiefgefrieren von Eizellen und Spermien im Vorkernstadium) müssen die Kosten selbst übernommen werden. Auch nach einer vorangegangenen Sterilisation, die nicht aus medizinischen Gründen erfolgte, bei Behandlungen außerhalb der vorgeschriebenen Altersgrenzen oder bei zusätzlichen Behandlungsversuchen müssen Sie die Kosten selbst tragen.

Vor Beginn der Behandlung wird von uns ein Behandlungsplan erstellt. Darin sind sämtliche Kosten - getrennt für Mann und Frau - aufgelistet.

Die Behandlung kann beginnen, sobald eine Genehmigung durch die Krankenkasse erfolgt ist. Die Höhe der Kosten hängt im Einzelfall von der Art der Behandlung und dem individuellen Bedarf an Medikamenten ab.

Was bezahlt die private Krankenversicherung?

Die privaten Krankenversicherungen bezahlen in der Regel die vollen Kosten für 3 Versuche einer IVF- bzw. ICSI-Behandlung. Bei der privaten Krankenversicherung gilt das Verursacherprinzip, d.h. es werden nur die Kosten erstattet, die durch die Erkrankung des jeweils privat versicherten Ehepartners entstehen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die individuellen Verträge einzusehen.


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